
Im Rahmen der Bauvorschriften werden an verschiedene Gebäudeklassen spezifische Anforderungen gestellt, um den Brandschutz im Holzbau und die Sicherheit der Gebäude zu gewährleisten. Besonders in der mehrgeschossigen Massivholzbauweise müssen die unterschiedlichen Gebäudeklassen jeweils spezifische bauliche und brandschutztechnische Vorgaben erfüllen.
Brandschutz Holzbau: Die Anforderungen an Gebäudeklasse 4
Tragende, aussteifende und Raum abschließende Bauteile müssen in Gebäudeklasse 4 „hochfeuerhemmend“ ausgeführt werden. Dies bedeutet, dass die Bauteile eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten aufweisen müssen, um die Vorschriften für den Brandschutz im Holzbau zu erfüllen.
Brandschutz Holzbau: Anforderungen an Gebäudeklasse 5
Tragende, aussteifende und Raum abschließende Bauteile sind in Gebäudeklasse 5 „feuerbeständig“ auszuführen. Feuerbeständig bedeutet, dass die Bauteile eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben müssen. Bauteile mit tragenden und aussteifenden Teilen aus brennbaren Baustoffen benötigen eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung sowie Dämmstoffe im Gefach aus nichtbrennbaren Baustoffen. Um den Brandschutz im Holzbau sicherzustellen, müssen die Oberflächen von Außenwänden, einschließlich der Dämmstoffe im Wärmedämm-Verbundsystem, schwerentflammbar sein.
Abweichungen von den Anforderungen an den Brandschutz im Holzbau sind zulässig, wenn das Sicherheitsniveau durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. Gegebenenfalls ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich. Bei Abweichungen muss ein Brandschutznachweis durch einen Sachverständigen oder Prüfingenieur vorgelegt werden.
Die Verwendbarkeit von Wärmedämm-Verbundsystemen wird durch die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) nachgewiesen. Diese beschreibt sämtliche zugelassenen Komponenten des Systems, einschließlich der brandschutztechnischen Eigenschaften.
Welche gesetzlichen Regelungen für den Brandschutz im Holzbau gelten, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Gebäude erstellt wird.
Die MBO regelt u. a. den baulichen Brandschutz bei ein- und mehrgeschossigen Holzbauten. Sie dient als Grundlage für die Gesetzgebung der Landesbauordnungen (LBOs). Es können Unterschiede zwischen MBO und LBO bestehen. Rechtlich bindend ist immer die jeweilige LBO.
Die Vorgaben der MBO werden in den verschiedenen LBOs weitgehend ähnlich umgesetzt. Unterschiede gibt es z. B. bei der Forderung der Kapselung von Holzbauteilen und somit der Notwendigkeit einer Anwendung der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL).
Die Muster-Verwaltungsvorschrift "Technische Baubestimmungen" (MVV TB) konkretisiert die allgemeinen Anforderungen der MBO bzw. LBO an bauliche Anlagen und Bauprodukte. Sie enthält technische Regelungen für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken und für die Verwendung von Bauprodukten. Wie im Verhältnis zwischen Musterbauordnung (MBO) und Landesbauordnungen (LBO) dient die MVV TB als Vorlage für die "Technischen Baubestimmungen" der einzelnen Bundesländer. Die Umsetzung in das jeweilige Landesrecht erfolgt jedoch nicht überall gleichzeitig und kann auch Abweichungen von der MVV TB beinhalten.
Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) definiert die Planung und konstruktive Ausführung von mehrgeschossigen Holzbauten, deren tragende, aussteifende oder Raum abschließende Bauteile „hochfeuerhemmend“ (Gebäudeklasse 4) beziehungsweise „feuerbeständig“ (Gebäudeklasse 5) sein müssen. Sie trat 2021 in Kraft und wurde im selben Jahr auch in die MVV TB übernommen. Wann sie jedoch in den einzelnen Bundesländern in Landesrecht umgesetzt wird, kann nicht vorausgesagt werden.
Für Bauarten, die nicht in den Bauordnungen geregelt sind, ist eine Zulassung als Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Die Verwendbarkeit von Wärmedämm-Verbundsystemen wird durch die allgemeinen Bauartgenehmigungen (aBG) nachgewiesen – früher allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (AbZ). Diese beschreiben sämtliche zugelassenen Komponenten des Systems inklusive der brandschutztechnischen Eigenschaften (Brandverhalten).
Bei bestimmten Bauarten/Bauprodukten sind zusätzlich zur Zulassung allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) notwendig. Das gilt z. B. für den Nachweis des Feuerwiderstands von Gebäudeabschlusswänden.