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Vergütungsbericht gem. § 162 AktG

Vergütungsbericht gem. § 162 AktG

Vergütungsbericht gem. § 162 AktG / Beschlussfassung gem. § 113 Abs. 3 AktG

Hier können Sie den Vergütungsbericht gem. § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 einsehen.
Download Vergütungsbericht 2024, Version DE | PDF 0,7 MB
Download Vergütungsbericht 2024, Version EN | PDF 0,8 MB
Vergütungsberichte aus den Jahren zuvor können Sie hier einsehen: zum Archiv

Beschlussfassung gem. § 113 Abs. 3 AktG: Hauptversammlung vom 22.06.2022

TOP 7
Beschlussfassung über die Änderung von § 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Vergütung des Aufsichtsrats)

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht seit Feststellung der Satzung der Gesellschaft vom 12. Juni 2013 aus einer jährlichen Festvergütung sowie einem Tagegeld je Sitzungstag. Eine Anpassung der Vergütung ist seither nicht erfolgt.

Vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren stetig gewachsenen Aufgaben und der Verantwortung des Aufsichtsrats, soll die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats angepasst und nach übernommener Funktion neu austariert werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen deshalb Folgendes vor:
a) Satzungsänderung

Die Satzung der Gesellschaft wird in § 11 Abs. 2 wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Auslagenersatz gem. vorstehend Abs. 1 für jedes volle Jahr ihrer Zugehörigkeit eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 35.000,00. In Ergänzung zu der Vergütung gem. vorstehend Satz 1 erhalten Mitglieder des Aufsichtsrats als zusätzliche jährliche feste Vergütung für jedes volle Jahr ihrer Zugehörigkeit in der Position:

  • für den Aufsichtsratsvorsitz EUR 70.000,00;
  • für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz EUR 25.000,00;
  • für den Vorsitz im Prüfungsausschuss EUR 25.000,00;
  • für den Vorsitz im Finanzausschuss EUR 25.000,00;
  • für den Vorsitz im Nominierungsausschuss EUR 10.000,00;
  • als Mitglied im Prüfungs- und/oder Finanzausschuss, ohne den Vorsitz in einem dieser Ausschüsse zu führen jeweils EUR 10.000,00;
  • als Mitglied im Nominierungsausschuss, ohne den Vorsitz in diesem Ausschuss zu führen EUR 5.000,00

Dabei ist von den Ergänzungsbeträgen gem. vorstehend lit. c) bis e) bei mehrfachen Vorsitzen in Ausschüssen für den Vorsitz nur der höchste einschlägige Ergänzungsbetrag geschuldet, im Übrigen erhält das Mitglied für die übrigen Vorsitze lediglich eine Vergütung als Mitglied des Ausschusses entsprechend vorstehend lit. f) bzw. g). Sofern der Aufsichtsrat weitere Ausschüsse einrichtet, ist die Tätigkeit in diesen Ausschüssen von der Vergütung gem. vorstehend S. 1 mit umfasst.“

b) Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird in der unter vorstehend lit. a) aufgeführten, geänderten Fassung gem. § 113 Abs. 3 Aktiengesetz gebilligt.

Der Beschluss nach diesem TOP 7 lit a) bedarf als Satzungsänderung für seine Wirksamkeit der Zustimmung durch die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE.

Beschlussfassung gem. Hauptversammlung vom 22. Juni 2022.

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